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RICHTIGKEIT DES INHALTS

Obwohl wir uns bemühen, Informationen aus Quellen zu beziehen, die nach unserer Einschätzung verlässlich sind, und sicherzustellen, dass die Informationen auf unserer Website aktuell und korrekt sind, gewährleistet oder garantiert EMERAM CAPITAL PARTNERS nicht, dass die Informationen oder Meinungen, die diese Website enthält, korrekt, verlässlich oder vollständig sind. Die auf dieser Website enthaltenen Informationen und Meinungen werden von EMERAM CAPITAL PARTNERS nur für den individuellen Gebrauch und zur Information zur Verfügung gestellt. Der Nutzer ist für die Nutzung dieser Informationen selbst verantwortlich.

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VIREN

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EXTERNE WEBSITES

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URHEBER- UND MARKENRECHT

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Jegliche unerlaubte Reproduktion oder Verwendung dieser Website oder der darin enthaltenen Informationen unterliegt der strafrechtlichen Verfolgung, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Urheberrechts. Alle Rechte, die nicht ausdrücklich in dieser Zustimmung gewährt werden, verbleiben bei uns.

 

Pflichtangaben nach der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (EU) 2019/2088 („Offenlegungsverordnung“):

I.    Transparenz bei den Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken (Artikel 3 Offenlegungs-VO)
EMERAM Private Equity Fund I GmbH & Co. KG, EMERAM B&M Continuation Fund GmbH & Co. KG und WinIT Continuation GmbH & Co. KG sind intern verwaltete Spezial-AIFs (die „Fonds“) und langfristige Investoren, die ihre Verantwortung gegenüber Investoren, Portfoliounternehmen und Stakeholdern im weiteren Ökosystem, in dem die Fonds und ihre Portfoliounternehmen tätig sind, wahrnehmen. Die Fonds beachten Nachhaltigkeitsrisiken in ihren Investmententscheidungen und in der Verwaltung ihrer Portfoliounternehmen. Darüber hinaus können Nachhaltigkeitsrisiken im Rahmen der Due-Diligence-Prüfung und der Risikobewertung im Vorfeld jeder Investition berücksichtigt werden.

II.    Keine Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen der Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Artikel 4 Offenlegungs-VO)
Artikel 4 Offenlegungs-VO sieht einen Rahmen vor, der darauf abzielt, Transparenz in Bezug auf die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren zu schaffen. Zu diesem Zweck müssen Finanzmarktteilnehmer wie die Fonds bestimmte Informationen offenlegen (unter Berücksichtigung der konkretisierenden Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission („RTS“) im Hinblick auf technische Regulierungsstandards). Derzeit berücksichtigen die Fonds noch keine der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren wie von den RTS vorgegeben, da sie der Ansicht sind, dass die ihnen von den Portfoliounternehmen in Bezug auf die Investitionen zur Verfügung gestellten Informationen nicht ausreichen, um dies zu tun. Die Fonds werden die Entwicklungen im Hinblick auf die verfügbaren Informationen beobachten und prüfen, ob es in Zukunft für die Fonds sinnvoll ist, die in Artikel 4 Offenlegungs-VO (einschließlich der RTS) geforderten Informationen offenzulegen.

III.    Transparenz der Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken (Artikel 5 Offenlegungs-VO)
Als registrierte intern verwaltete Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 2 Abs. 4 KAGB in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Nr. 2 KAGB sind die Fonds nicht verpflichtet, eine Vergütungspolitik im Sinne des KAGB zu etablieren. Folglich werden Nachhaltigkeitsrisiken nicht in die Vergütungspolitik der Fonds einbezogen.